ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Solid AM, Kottbusserdamm 2, D-10967 Berlin, Germany

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Fassung vom 10. Februar 2010

§1 TECHNICAL RIDER, SOUND, TECHNIK
  1. Der Technical Rider ist Bestandteil des Vertrages. VERANSTALTER verpflichtet sich, die Vorgaben des Technical Riders zu erfüllen und dem KÜNSTLER ein hochwertiges Sound- und Beleuchtungssystem kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Wenn vom KÜNSTLER angefordert, muss der VERANSTALTER eine Soundcheck ermöglichen. Die Bereitstellung für den Soundcheck erfolgt mindestens drei Stunden vor Beginn des Auftrittes für die Dauer von mindestens einer Stunde. Der Soundcheck findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Alle angeführten Geräte haben aufgebaut zu sein.
  3. Der VERANSTALTER stellt dem KÜNSTLER einen mit der Anlage vertrauten Techniker zur Verfügung. Dieser ist verantwortlich für die Verkabelung der Anlage, die Betreuung des Soundchecks und die Behebung von technischen Komplikationen und hat während der Veranstaltung anwesend zu sein.
  4. Bei mangelhaften Soundverhältnisses/mangelhafter Technik, die geeignet sind, die Qualität des Auftritts des KÜNSTLERS zu beeinträchtigen, steht KÜNSTLER das Recht zu, seine Leistung zu verweigern. KÜNSTLER behält in diesem Fall seinen Anspruch auf die vereinbarte Gage.

§2 KÜNSTLERISCHE FREIHEIT, GESTALTUNG DES AUFTRITTS
§3 DURCHFÜHRUNG DER VERANSTALTUNG, ABGABEN, GEMA, FREISTELLUNG
  1. VERANSTALTER führt die Veranstaltung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten durch.
  2. VERANSTALTER obliegt die Abführung etwaiger Steuern, Künstlersozialabgaben und sonstiger Abgaben. Ist KÜNSLTER im Ausland wohnhaft, zahlt VERANSTALTER alle Abgaben, die mit dem Engagement von im Ausland lebenden Künstlern erforderlich sind.
  3. VERANSTALTER verantwortet sowohl die Anmeldung der Veranstaltung als auch die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA. VERANSTALTER stellt KÜNSTLER und AGENTUR von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
  4. VERANSTALTER ist verpflichtet alle erforderlichen Zulassungen für die Veranstaltung rechtzeitig einzuholen. Falls erforderlich, hat VERANSTLATER auf seine Kosten alle erforderlichen Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für KÜNSTLER rechtzeitig zu beantragten, einzuholen und KÜNSTLER und AGENTUR zukommen zu lassen. Für mögliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen aus fehlenden oder unvollständigen Genehmigungen wird VERANSTALTER haftbar gemacht.

§4 SICHERHEIT DES KÜNSTLERS , HAFTUNG
  1. VERANSTALTER gewährleistet die Sicherheit der vom KÜNSTLER für den Auftritt verwendeten Geräte und Anlagen - Liveequipment -, sowie von Tonträgern, und haftet von der Bereitstellung am Veranstaltungsort bis zum Abtransport in vollem Umfang für alle Schäden und Verluste. VERANSTALTER wird für das Equipment/Tonträger eine ausreichende Versicherung abschließen.
  2. VERANSTALTER gewährleistet die störungsfreie Arbeit des KÜNSTLERS, insbesondere durch ausreichendes Security-Personal. Der Zutritt nicht autorisierter Personen zum Bühnen- und Backstagebereich ist zu verhindern. Kommt es zu Störungen oder Gefährdungen des KÜNSTLERS oder der Gäste ist dieser berechtigt, seine Darbietung zu unterbrechen oder vorzeitig zu beenden.

§5 SCHWEIGEPFLICHT
§6 REISEKOSTEN, REISEDURCHFÜHRUNG, TRANSPORT, VERPFLEGUNG, BACKSTAGE
  1. Der VERANSTALTER trägt die Reisekosten (An- und Abreise) sowie die Kosten der Unterbringung des KÜNSTLERS. Planung der An- und Abreise erfolgt in Abstimmung mit der AGENTUR. Buchung und Zahlung durch VERANSTALTER.
  2. Sofern die Buchung durch AGENTUR erfolgt, werden die Kosten der An- und Abreise dem VERANSTALTER durch AGENTUR in Rechnung gestellt. Die Reisekosten sind nach Anforderung unverzüglich zu zahlen, um die An- und Abreise sicher zu stellen.
  3. VERANSTALTER sorgt für die angemessene Unterbringung des KÜNSTLERS. Angemessen ist eine Unterbringung in einem Hotel das mit mindestens vier Sternen ausgewiesen ist. Das Hotelzimmer hat über TV, Telefon, Mini-Bar, Internetzugang, Room-Service (24h) zu verfügen. Das Hotel hat mit einem Fitnessbereich ausgestattet zu sein. Für Frühstück ist Sorge zu tragen und dies bei der Buchung zu berücksichtigen. VERANSTALTER hat Sorge dafür zu tragen, dass das Hotel LATE CHECK-OUT hat und KÜNSTLER das Hotelzimmer frühestens um 15:00 Uhr des Folgetages verlassen muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass KÜNSTLER diese Zeit zur Erholung braucht und die Nichteinhaltung der Vorgaben zu Schadenersatzansprüchen führen kann.
  4. Das Hotelzimmer wird von VERANSTALTER, sofern notwendig, unter dem bürgerlichen Namen des KÜNSTLERS gebucht. Entsprechende Informationen, die vertraulich zu behandeln sind, werden VERANSTALTER von AGENTUR übermittelt.
  5. VERANSTALTER sorgt für den unentgeltlichen Transport des KÜNSTLERS im Rahmen der Veranstaltung. Dies umfasst die die Fahrten zwischen Flughafen/Bahnhof und Hotel, sowie zwischen Hotel und Veranstaltungsort. Sollten weitere Fahrten veranstaltungsbedingt notwendig werden, werden diese ebenfalls unentgeltlich von VERANSTALTER gestellt. Der Fahrer hat über einen Personenbeförderungserlaubnis zu verfügen und ausgeschlafen zu sein.
  6. VERANSTALTER versorgt KÜNSTLER am Tag der Veranstaltung unentgeltlich mit einer warmen Mahlzeit in einem Restaurant außerhalb des Veranstaltungsortes, bestehend aus mindestens drei Gängen sowie Getränken besteht. Das Restaurant hat ein Restaurant gehobener Qualität zu sein.
  7. VERANSTALTER stellt KÜNSTLER für die Dauer der Veranstaltung einen abschließbaren, Dritten unzugänglichen, Raum in unmittelbarer Nähe der Bühne zur Verfügung. Der Raum steht KÜNSTLER mindestens drei Stunden vor dem Sound-Check bis mindestens drei Stunden nach dem Auftritt zur Verfügung. Der Raum hat beheizbar zu sein, über einen Stromanschluss, mindestens einen Tisch nebst vier Stühlen und einen Garderobenspiegel zu verfügen.
  8. Für die Dauer der Veranstaltung stellt VERANSTALTER dem KÜNSTLER kostenfrei Getränke, sowohl alkoholische als auch nicht-alkoholische.

§7 TON/VIDEOAUFNAHMEN
§8 GÄSTELISTE
§9 PROMOTION / SPONSORING
  1. Sofern für die Werbung Fotos, Logos, Schrifttypen etc. des KÜNSTLERS verwendet werden sollen, ist dies bei AGENTUR anzufragen und ausschließlich Material zu verwenden, das von AGENTUR zur Verfügung gestellt wird. Vom VERANSTALTER erstelltes Werbematerial hat AGENTUR vor der Veröffentlichung vorgelegt und autorisiert zu werden. Im Falle der nicht autorisierten Verwendung von Material behält sich AGENTUR ausdrücklich Schadenersatzansprüche vor.
  2. Die Werbung für andere Produkte und Leistungen darf vom VERANSTALTER nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AGENTUR in einem Zusammenhang mit seinem Auftritt veröffentlicht werden. Dies gilt auch für Promotional- oder Charity-Projekte. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Veranstalter an den KÜNSTLER eine angemessene Schadenspauschale in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der KÜNSTLER ist berechtigt, im Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung vom Vertrag zurückzutreten. Die Ansprüche des KÜNSTLERS und der AGENTUR bleiben in diesem Fall bestehen.
  3. VERANSTALTER ist untersagt, den Namen der AGENTUR für Werbemaßnahmen zu verwenden, sofern sich diese Maßnahmen nicht auf KÜNSTLER beziehen, die von AGENTUR vertreten werden. Sofern VERANSTALTER hiergegen verstößt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR fällig. (reine Vertragsstrafe ist nicht umsatzsteuerfähig)
  4. VERANSTALTER ist nicht berechtigt, den KÜNSTLER direkt, unter Umgehung der AGENTUR, zu buchen. Sofern VERANSTALTER hiergegen verstößt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR fällig.

§10 KÜNDIGUNG DES VERTRAGES, RÜCKTRITT, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
  1. Im Falle von Krankheit/Unfall des KÜNSTLERS oder anderen Ursachen, die nicht der Risikosphäre des VERANSTALTERS entstammen (Höhere Gewalt, Streik, Flugverspätungen / Cancellation), werden sowohl KÜNSTLER als auch VERANSTALTER von Ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit. Dies betrifft nicht die Booking Fee. AGENTUR und VERANSTALTER versuchen in diesem Fall einen neuen Termin zu vereinbaren. Schadenersatzansprüche des VERANSTALTERS sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Reisekosten sind zuzüglich eventueller Bearbeitungs- oder Stornierungskosten vom VERANSTALTER zu tragen.
  2. Entfällt ein vereinbarter Auftritt durch die Absage des VERANSTALTERS oder aus einem anderen, vom VERANSTALTER verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund - und zwar länger als sechzig (60) Tage vor der Veranstaltung, reduziert sich der Anspruch des KÜNSTLERS auf 50 % der vereinbarten Gage. Im Falle einer Absage durch VERANSTALTER kürzer als sechzig (60) Tage ist die Gage in Höhe von 100 % zu entrichten. VERANSTALTER haftet zudem für alle weiteren Kosten in voller Höhe (Bearbeitungs- oder Stornierungskosten von Hotel, Flug, Miet-Tonanlagenreservierung oder Miet-Fahrzeugreservierungen)
  3. KÜNSTLERS hat das Recht die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern bei
    1. Gefährdung des KÜNSTLERS, seiner Mitarbeiter oder seines Equipments
    2. Gefährdung des Publikums
    3. nicht ausreichender technischer Ausstattung des Veranstaltungsortes.
    In diesen Fällen kann KÜNSTLER von seiner Vertragsverpflichtung zurücktreten. Alle weiteren Ansprüche aus dem Vertrag bleiben bestehen, KÜNSLTER und AGENTUR behalten sich ausdrücklich Schadenersatzansprüche vor.
  4. Entfällt der Auftritt durch das Verschulden des KÜNSTLERS, ist dieser zum Schadenersatz nur maximal bis zur Höhe der vereinbarten Gage verpflichtet.

§11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Ergänzend gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist Berlin
  3. Maßgebend ist allein dieser schriftliche Vertrag. Änderungen, Ergänzungen sowie der Verzicht auf die Schriftform können nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.